Satzung

SATZUNG

des „Fördervereins Tierheim Gera e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Tierheim Gera e.V.“ (nachfolgend „Verein“ genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Vereins besteht in der Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu Gunsten des Tierheims Gera. Hierbei ist insbesondere auch Zweck des Vereins der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischem und physischem Schaden zu bewahren.

2. Der Verein unterstützt und fördert die Entwicklung des Tierheims Gera.

3. Diese Aufgabe erfüllt er durch:

a) die Unterstützung des Tierheims zur Entlastung des Finanzhaushaltes,
b) unentgeltliche Eigenleistungen zur Verschönerung und Instandhaltung der baulichen Anlagen des Tierheims,
c) das Bestreben, mit anderen Vereinen und Behörden zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

§ 4 Ungebundenheit, Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu Gunsten des Tierheims Gera.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen bleiben hiervon unberührt.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.
6. Der Verein darf auch andere gemeinnützige Vereine finanziell unterstützen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied werden, ohne in der Mitgliederversammlung aktives oder passives Wahlrecht zu haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen; über dessen Annahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch förmlichen Ausschluss aus dem Verein, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Auflösung des Vereins,
e) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei aufeinander folgende Jahre die Beitragszahlung nicht erfolgt.

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Die Rückzahlung von bereits gezahlten Beiträgen erfolgt nicht.

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe e kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung des Vorstandes zur Ausschließung ist schriftlich per Einschreiben mit Rückschein dem Mitglied zuzustellen. Ein Einspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sämtliche Rechte ruhen ab Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss.

§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in, einem/einer Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und zwei Beisitzern.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch.

4. Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungsbefugnis in der Weise eingeschränkt, dass
a) zu Rechtsgeschäften über 150,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist; dieser kann den Vorsitzenden mit einem Geschäftswert bis zu 1.000,00 EUR bevollmächtigen,
b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

5. Der Vorstand ist nur berechtigt, Verpflichtungen in Höhe des Geschäftsvermögens einzugehen. In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur der Verein und dieser nur mit seinem Vereinsvermögen haftet.

6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.

8. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden. Abstimmungen erfolgen auf Antrag mindestens eines Vorstandsmitgliedes geheim.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr, durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, ist der/die jeweilige Versammlungsleiter/in. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder; die Tagesordnung ist mitzuteilen.
Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten
- die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl des neuen Vorstandes bzw. neuer Vorstandsmitglieder,
- die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages und eventueller sonstiger Gebühren,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- eine Änderung des Vereinszwecks,
- eine Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.


3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, durch Handzeichen oder geheim erfolgen.

Die Beschlüsse werden, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin. Die Unterzeichnung der Versammlungsprotokolle erfolgt durch den/die Schriftführer/in und den/die Versammlungsleiter/in.
Bei Verhinderung des Schriftführers/der Schriftführerin bestimmt der Vorstand eine/n Stellvertreter/in.
Eine Satzungsänderung, die Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Vereinszwecks erfolgt mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.


4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

§ 8 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) fällig und innerhalb der ersten drei Monate zu entrichten.

2. Der Jahresbeitrag wird von jedem Mitglied selbst bestimmt. Er beträgt jedoch mindestens 18,00 EUR. Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag aus wichtigen Gründen ermäßigt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Sie gilt nur für das jeweilige Jahr.

3. Im Kalenderjahr sind von jedem Mitglied sechs Arbeitsstunden zu erbringen. Bei Nichterbringung wird ein Stundensatz von 5,00 EUR je nicht geleistete Stunde erhoben. Der sich hieraus ergebende Betrag ist durch das Mitglied spätestens mit dem nächst fälligem Jahresbeitrag auf das Vereinskonto einzuzahlen. Eine gesonderte Aufforderung dazu ergeht nicht. Eine Befreiung von den Arbeitsstunden kann vom Vorstand auf schriftlichen Antrag wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen genehmigt werden. Eine Ausgleichszahlung entfällt in diesem Fall.

4. Die Ausgaben des Vereins sollen dem unter § 2 genannten Zweck dienen, darüber hinaus auch der Geschäftsführung des Vereins.

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen.

6. Spenden sind entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerlich absetzbar.

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder erschienen sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung ist erforderlich.
Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese gilt die Beschlussfähigkeit gemäß § 7 Absatz 3 dieser Satzung.


2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließen die Mitglieder, an welchen anderen als gemeinnützig anerkannten Verein das verbleibende Vereinsguthaben fallen soll, das unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke verwendet werden muss.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zweijährlich zwei Kassenprüfer. Sie haben mindestens einmal jährlich die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen und dem Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Geltung des BGB für nicht geregelte Punkte

Für die in dieser Satzung nicht geregelten Punkte gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 20 ff.).

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen ist.


Gera, 28.07.2008


I. Schellhöh, 1.Vorsitzende
H. Lippold, 2. Vorsitzender


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